Zaza Law Firm

Visum zur Pflege eines Angehörigen nach § 36 Abs. 2 AufenthG

27.11.2020Rechtsanwalt Zaza Koschuaschwili|5 Minuten

Das Visum zum Familiennachzug zur Pflege eines Angehörigen nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist eine häufig unterschätzte Möglichkeit, pflegebedürftigen in Deutschland lebenden Familienangehörigen beizustehen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist ein solches Visum nicht auf Ehepartner oder minderjährige Kinder beschränkt – es kommt auch für Eltern, Geschwister oder andere enge Verwandte in Betracht, sofern eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Voraussetzungen, fasst die maßgebliche Rechtsprechung bis 2025 zusammen und zeigt, welche Schritte im Visumverfahren zu beachten sind.

Was regelt § 36 Abs. 2 AufenthG?

§ 36 Abs. 2 AufenthG ermöglicht sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen oder eines in Deutschland lebenden Ausländers mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht die Einreise, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Norm ist damit eine Auffangvorschrift für alle Fälle des Familiennachzugs, die nicht bereits durch speziellere Regelungen (Ehegattennachzug nach § 28, Kindernachzug nach § 32) erfasst werden.

Die Vorschrift gilt für beide Konstellationen:

  • Nachzug eines im Ausland lebenden Angehörigen zu einem in Deutschland lebenden Familienmitglied
  • Nachzug des in Deutschland lebenden Angehörigen, der einen im Ausland lebenden Familienangehörigen pflegen möchte

In der Praxis spielt häufig die erste Variante eine Rolle: Ein Elternteil, ein Geschwisterteil oder ein sonstiger Angehöriger kommt nach Deutschland, um dort eine pflegebedürftige Person zu betreuen.

Außergewöhnliche Härte – Was bedeutet das?

Der Begriff der außergewöhnlichen Härte ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Maßstäbe entwickelt:

  • Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung schlechthin unvertretbar wären.
  • Der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige muss auf familiäre Hilfe angewiesen sein und diese Hilfe kann in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden.
  • Der Anspruch liegt höher als bei der besonderen Härte – wie sie etwa § 30 Abs. 2 AufenthG beim Ehegattennachzug kennt.
  • Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) verstärkt den Anspruch, ersetzt aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen.

Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Härte

Pflegebedürftigkeit allein genügt nicht – entscheidend ist, ob die vorhandene Pflegeinfrastruktur den Bedürfnissen des Betroffenen qualitativ gerecht wird. Die Gerichte prüfen dabei:

  • Grad des Autonomieverlustes (Pflegegrad, Merkzeichen „H“ und „G“ nach dem SGB IX)
  • Ob Nachbarschaftshilfe oder professionelle Pflegedienste die Bedürfnisse qualitativ erfüllen können
  • Gewicht der familiären Bindung: Eine besondere Vertrauensbeziehung zu engen Verwandten ist schutzwürdig
  • Ob der kulturell geprägte Wunsch nach Pflege durch Familienangehörige nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar ist

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner wegweisenden Entscheidung VG 4 K 240.18 V klargestellt: Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust so weit fortgeschritten ist, dass der Wunsch nach familiärer Geborgenheit auch nach objektiven Maßstäben verständlich erscheint, kann die Behörde nicht auf Dritte verweisen. Das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 AufenthG respektiert ausdrücklich den in verschiedenen Kulturen unterschiedlich ausgeprägten Wunsch nach Pflege durch enge Familienangehörige.

Urteil VG Berlin – VG 4 K 240.18 V (unser Mandant)

Unser Mandant beantragte ein nationales Visum zum Familiennachzug zu seinem in Deutschland lebenden, ledigen Vater. Beim Vater lag eine Schwerbehinderung von 100 % sowie die Merkzeichen „H“ (hilflos) und „G“ (erheblich gehbehindert) vor.

Die Deutsche Botschaft lehnte den Antrag ab: Eine vorübergehende Notlage liege nicht vor, und eine außergewöhnliche Härte sei nicht ersichtlich, weil in Deutschland ausgezeichnete Pflegeinfrastruktur existiere und der Sohn mangels fachlicher Qualifikation die Pflege ohnehin nicht leisten könne.

Das VG Berlin gab unserer Klage statt. Es erkannte:

  • Der Sohn hat einen Anspruch auf Erteilung des Visums nach § 6 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG.
  • Fachliche Pflegekenntnisse sind keine Voraussetzung – entscheidend ist die familiäre Vertrauensbeziehung.
  • Die vorhandene professionelle Pflege kann den Wunsch nach familiärer Geborgenheit nicht ersetzen, wenn der Autonomieverlust so weit fortgeschritten ist.

Aktuelle Rechtsprechung 2022–2025

Die Rechtsprechung zu § 36 Abs. 2 AufenthG hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt:

  • OVG Berlin-Brandenburg (2023): Bestätigt, dass Pflegegrad 4 oder 5 in Kombination mit fehlendem sozialen Netzwerk regelmäßig eine außergewöhnliche Härte begründen kann. Auf professionelle Pflegedienste kann nur dann verwiesen werden, wenn keine besondere familiäre Vertrauensbeziehung besteht.
  • BVerwG-Linie (fortlaufend): Das Bundesverwaltungsgericht hält daran fest, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs außergewöhnliche Härte stets zu berücksichtigen ist.
  • VGH Bayern (2024): Stellt klar, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht pauschal auf die Möglichkeit einer Heimunterbringung verweisen darf, wenn der Betroffene diese aufgrund kultureller und persönlicher Überzeugungen ablehnt und dieser Wunsch objektiv nachvollziehbar ist.

Erforderliche Unterlagen für das Visum

Folgende Unterlagen sind bei der deutschen Botschaft im Heimatland einzureichen:

  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Pflegegutachten des MDK / medizinische Atteste, Pflegegradbescheid
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen (falls vorhanden)
  • Nachweis des Familienverhältnisses (Geburtsurkunden, ggf. beglaubigte Übersetzungen)
  • Erklärung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten / Verpflichtungserklärung
  • Darlegung, weshalb professionelle oder nachbarschaftliche Pflege nicht ausreichend ist
  • Ärztliche Atteste zum Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen in Deutschland
  • Nachweis des Aufenthaltstitels des in Deutschland lebenden Angehörigen

Hinweis: Die Botschaft prüft den Antrag auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Eine unvollständige oder unzureichend begründete Akte führt regelmäßig zur Ablehnung. Eine anwaltliche Begleitung bereits vor der Antragstellung ist daher empfehlenswert.

Ablauf des Visumverfahrens

  • Schritt 1: Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt – Prüfung der Erfolgsaussichten und Zusammenstellung der Unterlagen
  • Schritt 2: Antragstellung bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem deutschen Generalkonsulat im Heimatland
  • Schritt 3: Bearbeitung durch die Botschaft (Wartezeit 3–6 Monate, in Einzelfällen länger)
  • Schritt 4: Bei Ablehnung – Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (das VG Berlin ist für Visumstreitigkeiten bundesweit zuständig)
  • Schritt 5: Einreise nach Visumserteilung und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde

Kann der Antrag abgelehnt werden?

Ja – und das kommt häufig vor. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind:

  • Fehlende Darlegung der außergewöhnlichen Härte
  • Unzureichender Nachweis der Pflegebedürftigkeit
  • Annahme der Botschaft, professionelle Pflege sei ausreichend
  • Fehlende Sicherung des Lebensunterhalts

Bei einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, innerhalb von einem Jahr Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. Aufgrund der Komplexität solcher Verfahren empfehlen wir eine anwaltliche Vertretung.

Fazit

Das Visum nach § 36 Abs. 2 AufenthG zur Pflege eines Angehörigen ist rechtlich anspruchsvoll, aber durchsetzbar – wenn die Voraussetzungen sorgfältig dargelegt werden. Die Gerichte erkennen an, dass familiäre Pflege und die emotionale Geborgenheit durch enge Verwandte einen eigenständigen, grundrechtlich geschützten Wert darstellen, der nicht durch professionelle Pflegedienste ersetzt werden kann. Wichtig ist eine vollständige Aktenlage bereits vor der Antragstellung.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben, stehen wir Ihnen in unserer Kölner Kanzlei gerne zur Verfügung.

Häufige Fragen zum Visum für Familiennachzug zur Pflege

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