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Die wichtigsten Voraussetzungen
Das Ausländerrecht regelt Einreise und Aufenthalt von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
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Das Ausländerrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, dass die Einreise und den Aufenthalt von Personen regelt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Dabei unterscheidet man im Hinblick auf den Ausländerbegriff im Wesentlichen zwischen:
- Drittstaatangehörige deren Rechte und Pflichten sich aus dem Aufenthalts- und Asylgesetz bestimmt.
- Unionsbürger, EWR Staater und Schweitzer Staatsangehörige deren Rechte und Pflichten sich aus der Unionsbürgerrichtlinie bzw. das Freizügigkeitsgesetz bestimmen.
- Diplomaten, deren Familienangehörige und deren private Hausangestellte deren Rechte und Pflichten sich aus völkerrechtlichen Verträgen insb. dem Wiener Übereinkommen bestimmen.
Aufenthaltstitel für Drittstaatangehörige
Drittstaatangehörige bedürfen für den die legale Einreise und Aufenthalt gem. § 4 AufenthG grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.
Die Aufenthaltserlaubnis ist gem. § 7 AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt, darf der Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn gem. § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die weiteren, besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hängen vom Aufenthaltszweck ab.
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Zur ErstberatungZwecke des Aufenthalts
Zwecke des Aufenthalts sind im Wesentlichen:
- Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
- Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG)
- Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26 AufenthG)
- Familiäre Gründe (§§ 27-36 AufenthG)
- Besondere Aufenthaltszwecke (§§ 37-38a AufenthG)
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Für die Erteilung irgendeines Aufenthaltstitels sind nach § 5 AufenthG immer die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen.
§ 5 AufenthG regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit im Aufenthaltsgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt gem. § 5 Absatz 1 AufenthG allgemein voraus, dass:
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- kein Ausweisungsinteresse besteht,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
- die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Darüber hinaus bestehen besondere Erteilungsvoraussetzungen abhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was regelt das Aufenthaltsgesetz?
Wer braucht Aufenthaltstitel für Deutschland?
Was darf ich mit einer Niederlassungserlaubnis?
Was braucht man um unbefristet zu bekommen?
Was sind die Vorteile der Niederlassungserlaubnis?
Was ist der Unterschied zwischen Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthaltserlaubnis EU?
Kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis entzogen werden?
Wie bekomme ich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis?
Welche Rechte mit Aufenthaltserlaubnis?
Welche Länder brauchen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland?
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