Zaza Law Firm

Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren und zumutbaren Bemühungen zur Identitätsklärung in Bezug auf die irakischen Staatsangehörigen

11.08.2023Rechtsanwalt Zaza Koschuaschwili|3 Minuten

Am 04.08.2023 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen: 8 K 6598/18 in einem durch unsere Kanzlei geführten Einbürgerungsverfahren, dass eine Einbürgerung des Klägers ohne vorherige Identitätsklärung im Irak möglich ist.

Der Kläger ist ein irakischer Staatsangehöriger, welcher in Wuppertal geboren wurde. Der Kläger verfügt über einen irakischen Reisepass, welcher am 22.03.2017 in Bagdad ausgestellt wurde. Die von der Beklagten erteilten Niederlassungserlaubnis des Klägers wurde auf den gleichen Namen wie in dem irakischen Reisepass ausgestellt. Hingegen wurde die Geburtsurkunde auf einen anderen Nachnamen ausgestellt.

Die Beklagte bescheinigte mit einem Schreiben vom 23.03.2018, dass die Personenidentität hinsichtlich der beiden Namen des Klägers bestehen.

Am 19.04.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung unter den Personalien aus seinem Reisepass. Im weiteren Verlauf ermittelte die Beklagte, dass der Vater des Klägers einen Antrag auf Berichtigung der Geburtseinträge für sich und seine in Deutschland geborenen Kinder gestellt hatte, welcher mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Identität des Vaters ungeklärt sei und mit gegenwärtig verfügbaren Mitteln wegen der Umstände im Irak nicht aufklärbar sei.

Mit dem Bescheid vom 13.07.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung unseren Mandanten ab. Als Begründung wurde angeführt, dass die Identität des Vaters des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne und dieser Umstand auch für die Identität des Klägers gelte. Am 07.08.2018 hat unsere Kanzlei im Namen des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte fest, dass der von der Beklagten erlassene Bescheid rechtswidrig ist und unseren Mandanten in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5, § 1 VwGO. Zudem sah das VG Düsseldorf die Identität unserer Mandantschaft als geklärt nach § 10 Abs. 1 StAG an.

Das VG Düsseldorf stellte fest, dass für die Einbürgerung eine Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren erforderlich ist, um keine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alis-Identität zu erschaffen. Den Identitätsnachweis hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokuments seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen.

Die Identitätsmerkmale Vorname, Nachname, Geburtstag, Geburtstort und Familienstand sind im Einbürgerungsverfahren aufgrund des aktuellen Reisepasses des Klägers geklärt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Geburtsregister des Standesamtes von Wuppertal mit anderem Vor- und Familiennamen eingetragen ist. Denn auf Grund der dem Kläger ausgestellten Bescheinigungen der Ausländerbehörde und des Einwohnermeldeamtes der Stadt Wuppertal steht fest, dass es sich bei dem Geburtsregister um diejenige Person handelt, die sich mit dem am 22.03.2017 in Bagdad ausgestellten Reisepass der Republik Irak ausweist.

Mit der Einbürgerung würde daher entgegen der Ansicht der Einbürgerungsbehörde keine weitere Identität geschaffen.

Wir begrüßen dieses Urteil.

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